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Satz
BGB 1372 Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet , so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1372
Wird
der
Güterstand
auf
andere
Weise
als
durch
den
Tod
eines
Ehegatten
beendet
,
so
wird
der
Zugewinn
nach
den
Vorschriften
der
§§ 1373
bis
1390
ausgeglichen
.