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Satz
BGB 1371. 4 Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten , welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen , vorhanden , so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet , diesen Abkömmlingen , wenn und soweit sie dessen bedürfen , die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1371. 4
Sind
erbberechtigte
Abkömmlinge
des
verstorbenen
Ehegatten
,
welche
nicht
aus
der
durch
den
Tod
dieses
Ehegatten
aufgelösten
Ehe
stammen
,
vorhanden
,
so
ist
der
überlebende
Ehegatte
verpflichtet
,
diesen
Abkömmlingen
,
wenn
und
soweit
sie
dessen
bedürfen
,
die
Mittel
zu
einer
angemessenen
Ausbildung
aus
dem
nach
Absatz
1
zusätzlich
gewährten
Viertel
zu
gewähren
.
Englisch
BGB 1371. 4 Where descendants of the deceased spouse who are entitled to inherit , and who are not descended from the marriage ended by the death of this spouse , are in existence , the surviving spouse has a duty to grant these descendants , if and to the extent that they need these , the means for a reasonable education from the quarter additionally granted under subsection ( 1 ) .