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Satz
BGB 1371. 2 Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu , so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 , 1390 verlangen ; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1371. 2
Wird
der
überlebende
Ehegatte
nicht
Erbe
und
steht
ihm
auch
kein
Vermächtnis
zu
,
so
kann
er
Ausgleich
des
Zugewinns
nach
den
Vorschriften
der
§§ 1373
bis
1383 , 1390
verlangen
;
der
Pflichtteil
des
überlebenden
Ehegatten
oder
eines
anderen
Pflichtteilsberechtigten
bestimmt
sich
in
diesem
Falle
nach
dem
nicht
erhöhten
gesetzlichen
Erbteil
des
Ehegatten
.
Englisch
BGB 1371. 2 If the surviving spouse does not become an heir and if he has no right to a legacy , he may demand equalisation of the accrued gains under the provisions of sections 1373 to 1383 and section 1390 ; the compulsory portion of the surviving spouse or of another person entitled to a compulsory portion is determined in this case with reference to the share of the inheritance on intestacy of the spouse before it is increased .