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Satz
BGB 1368 Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen , so ist auch der andere Ehegatte berechtigt , die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1368
Verfügt
ein
Ehegatte
ohne
die
erforderliche
Zustimmung
des
anderen
Ehegatten
über
sein
Vermögen
,
so
ist
auch
der
andere
Ehegatte
berechtigt
,
die
sich
aus
der
Unwirksamkeit
der
Verfügung
ergebenden
Rechte
gegen
den
Dritten
gerichtlich
geltend
zu
machen
.