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Satz
BGB 1363. 2 Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten ; dies gilt auch für Vermögen , das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt . Der Zugewinn , den die Ehegatten in der Ehe erzielen , wird jedoch ausgeglichen , wenn die Zugewinngemeinschaft endet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1363. 2
Das
Vermögen
des
Mannes
und
das
Vermögen
der
Frau
werden
nicht
gemeinschaftliches
Vermögen
der
Ehegatten
;
dies
gilt
auch
für
Vermögen
,
das
ein
Ehegatte
nach
der
Eheschließung
erwirbt
.
Der
Zugewinn
,
den
die
Ehegatten
in
der
Ehe
erzielen
,
wird
jedoch
ausgeglichen
,
wenn
die
Zugewinngemeinschaft
endet
.
Englisch
BGB 1363. 2 The property of the husband and the property of the wife do not become the common property of the spouses ; the same applies to property that one spouse acquires after marriage . The accrued gains that the spouses acquire in the marriage , however , are equalised if the community of accrued gains ends .