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Satz
BGB 1362. 1 Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet , dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören . Diese Vermutung gilt nicht , wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden , der nicht Schuldner ist . Inhaberpapiere und Orderpapiere , die mit Blankoindossament versehen sind , stehen den beweglichen Sachen gleich .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1362. 1
Zugunsten
der
Gläubiger
des
Mannes
und
der
Gläubiger
der
Frau
wird
vermutet
,
dass
die
im
Besitz
eines
Ehegatten
oder
beider
Ehegatten
befindlichen
beweglichen
Sachen
dem
Schuldner
gehören
.
Diese
Vermutung
gilt
nicht
,
wenn
die
Ehegatten
getrennt
leben
und
sich
die
Sachen
im
Besitz
des
Ehegatten
befinden
,
der
nicht
Schuldner
ist
.
Inhaberpapiere
und
Orderpapiere
,
die
mit
Blankoindossament
versehen
sind
,
stehen
den
beweglichen
Sachen
gleich
.
Englisch
BGB 1362. 1 It is presumed in favour of the creditors of the husband and the creditors of the wife that the movable things that are in the possession of one spouse or of both spouses belong to the debtor . This presumption does not apply if the spouses are living apart and the things are in the possession of the spouse who is not the debtor . Bearer instruments and instruments made out to order which have a blank endorsement are treated in the same way as movable things .