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Satz
BGB 1361b. 4 Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs . 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet , so wird unwiderleglich vermutet , dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1361b. 4
Ist
nach
der
Trennung
der
Ehegatten
im
Sinne
des
§ 1567
Abs
. 1
ein
Ehegatte
aus
der
Ehewohnung
ausgezogen
und
hat
er
binnen
sechs
Monaten
nach
seinem
Auszug
eine
ernstliche
Rückkehrabsicht
dem
anderen
Ehegatten
gegenüber
nicht
bekundet
,
so
wird
unwiderleglich
vermutet
,
dass
er
dem
in
der
Ehewohnung
verbliebenen
Ehegatten
das
alleinige
Nutzungsrecht
überlassen
hat
.
Englisch
BGB 1361b. 4 If , after the spouses commence living apart in the meaning of section 1567 ( 1 ) , a spouse moves from the matrimonial home , and if within six months after moving out he has not notified the other spouse of a serious intention to return , it is irrebuttably presumed that he has permitted the spouse who remained in the matrimonial home the sole right of use .