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Satz
BGB 1361b. 2 Hat der Ehegatte , gegen den sich der Antrag richtet , den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper , der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht , ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen . Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen , wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind , es sei denn , dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1361b. 2
Hat
der
Ehegatte
,
gegen
den
sich
der
Antrag
richtet
,
den
anderen
Ehegatten
widerrechtlich
und
vorsätzlich
am
Körper
,
der
Gesundheit
oder
der
Freiheit
verletzt
oder
mit
einer
solchen
Verletzung
oder
der
Verletzung
des
Lebens
widerrechtlich
gedroht
,
ist
in
der
Regel
die
gesamte
Wohnung
zur
alleinigen
Benutzung
zu
überlassen
.
Der
Anspruch
auf
Wohnungsüberlassung
ist
nur
dann
ausgeschlossen
,
wenn
keine
weiteren
Verletzungen
und
widerrechtlichen
Drohungen
zu
besorgen
sind
,
es
sei
denn
,
dass
dem
verletzten
Ehegatten
das
weitere
Zusammenleben
mit
dem
anderen
wegen
der
Schwere
der
Tat
nicht
zuzumuten
ist
.
Englisch
BGB 1361b. 2 If the spouse against whom the application is directed has unlawfully and intentionally injured the body , health or liberty of the other spouse or unlawfully threatened such an injury or injury to life , then as a general rule sole use of the whole home is to be permitted . The claim to permission of use of the home is excluded only if no further injuries and unlawful threats are to be feared , unless the injured spouse cannot be expected to continue living together with the other by reason of the severity of the act .