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Satz
BGB 1361b. 1 Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben , so kann ein Ehegatte verlangen , dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt , soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist , um eine unbillige Härte zu vermeiden . Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein , wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist . Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum , das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu , auf dem sich die Ehewohnung befindet , so ist dies besonders zu berücksichtigen ; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum , das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1361b. 1
Leben
die
Ehegatten
voneinander
getrennt
oder
will
einer
von
ihnen
getrennt
leben
,
so
kann
ein
Ehegatte
verlangen
,
dass
ihm
der
andere
die
Ehewohnung
oder
einen
Teil
zur
alleinigen
Benutzung
überlässt
,
soweit
dies
auch
unter
Berücksichtigung
der
Belange
des
anderen
Ehegatten
notwendig
ist
,
um
eine
unbillige
Härte
zu
vermeiden
.
Eine
unbillige
Härte
kann
auch
dann
gegeben
sein
,
wenn
das
Wohl
von
im
Haushalt
lebenden
Kindern
beeinträchtigt
ist
.
Steht
einem
Ehegatten
allein
oder
gemeinsam
mit
einem
Dritten
das
Eigentum
,
das
Erbbaurecht
oder
der
Nießbrauch
an
dem
Grundstück
zu
,
auf
dem
sich
die
Ehewohnung
befindet
,
so
ist
dies
besonders
zu
berücksichtigen
;
Entsprechendes
gilt
für
das
Wohnungseigentum
,
das
Dauerwohnrecht
und
das
dingliche
Wohnrecht
.
Englisch
BGB 1361b. 1 If the spouses are living apart or if one of them wishes to live apart , one spouse may demand that the other permit him the sole use of the matrimonial home or of part of the matrimonial home , to the extent that this is necessary , taking account of the concerns of the other spouse , in order to avoid an inequitable hardship . An inequitable hardship may also exist if the best interests of children living in the household are adversely affected . If one spouse alone or together with a third party is entitled to the ownership of or a heritable building right or usufruct in the plot of land on which the matrimonial home is situated , special account must be taken of this ; similar provisions apply to the ownership of an apartment , a permanent residential right and a right of habitation running with the land .