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Satz
BGB 1361. 2 Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden , seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen , wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen , insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe , und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1361. 2
Der
nicht
erwerbstätige
Ehegatte
kann
nur
dann
darauf
verwiesen
werden
,
seinen
Unterhalt
durch
eine
Erwerbstätigkeit
selbst
zu
verdienen
,
wenn
dies
von
ihm
nach
seinen
persönlichen
Verhältnissen
,
insbesondere
wegen
einer
früheren
Erwerbstätigkeit
unter
Berücksichtigung
der
Dauer
der
Ehe
,
und
nach
den
wirtschaftlichen
Verhältnissen
beider
Ehegatten
erwartet
werden
kann
.
Englisch
BGB 1361. 2 The spouse who is not gainfully employed can be required to earn his own maintenance through gainful employment only if this can be expected of him in view of his personal circumstances , in particular by reason of earlier gainful employment , taking into account the duration of the marriage , and with regard to the financial circumstances of both spouses .