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Satz
BGB 1360a. 4 Ist ein Ehegatte nicht in der Lage , die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen , der eine persönliche Angelegenheit betrifft , so ist der andere Ehegatte verpflichtet , ihm diese Kosten vorzuschießen , soweit dies der Billigkeit entspricht . Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren , das gegen einen Ehegatten gerichtet ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1360a. 4
Ist
ein
Ehegatte
nicht
in
der
Lage
,
die
Kosten
eines
Rechtsstreits
zu
tragen
,
der
eine
persönliche
Angelegenheit
betrifft
,
so
ist
der
andere
Ehegatte
verpflichtet
,
ihm
diese
Kosten
vorzuschießen
,
soweit
dies
der
Billigkeit
entspricht
.
Das
Gleiche
gilt
für
die
Kosten
der
Verteidigung
in
einem
Strafverfahren
,
das
gegen
einen
Ehegatten
gerichtet
ist
.
Englisch
BGB 1360a. 4 If a spouse is not in a position to bear the costs of a legal dispute which relates to a personal matter , the other spouse has a duty to advance him these costs , insofar as this is equitable . The same applies to the costs of defence in criminal proceedings in which a spouse is the defendant .