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Satz
BGB 1360 Die Ehegatten sind einander verpflichtet , durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten . Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen , so erfüllt er seine Verpflichtung , durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen , in der Regel durch die Führung des Haushalts .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1360
Die
Ehegatten
sind
einander
verpflichtet
,
durch
ihre
Arbeit
und
mit
ihrem
Vermögen
die
Familie
angemessen
zu
unterhalten
.
Ist
einem
Ehegatten
die
Haushaltsführung
überlassen
,
so
erfüllt
er
seine
Verpflichtung
,
durch
Arbeit
zum
Unterhalt
der
Familie
beizutragen
,
in
der
Regel
durch
die
Führung
des
Haushalts
.