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Satz
BGB 1359 Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen , welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1359
Die
Ehegatten
haben
bei
der
Erfüllung
der
sich
aus
dem
ehelichen
Verhältnis
ergebenden
Verpflichtungen
einander
nur
für
diejenige
Sorgfalt
einzustehen
,
welche
sie
in
eigenen
Angelegenheiten
anzuwenden
pflegen
.