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Satz
BGB 1357. 2 Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten , Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen , beschränken oder ausschließen ; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund , so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben . Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1357. 2
Ein
Ehegatte
kann
die
Berechtigung
des
anderen
Ehegatten
,
Geschäfte
mit
Wirkung
für
ihn
zu
besorgen
,
beschränken
oder
ausschließen
;
besteht
für
die
Beschränkung
oder
Ausschließung
kein
ausreichender
Grund
,
so
hat
das
Familiengericht
sie
auf
Antrag
aufzuheben
.
Dritten
gegenüber
wirkt
die
Beschränkung
oder
Ausschließung
nur
nach
Maßgabe
des
§ 1412.
Englisch
BGB 1357. 2 One spouse may restrict or exclude the entitlement of the other spouse to enter into transactions binding him ; if there is no adequate reason for the restriction or exclusion , the family court must cancel it on application . Towards third parties , the restriction or exclusion is effective only in compliance with section 1412.