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Satz
BGB 1357. 1 Jeder Ehegatte ist berechtigt , Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen . Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet , es sei denn , dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1357. 1
Jeder
Ehegatte
ist
berechtigt
,
Geschäfte
zur
angemessenen
Deckung
des
Lebensbedarfs
der
Familie
mit
Wirkung
auch
für
den
anderen
Ehegatten
zu
besorgen
.
Durch
solche
Geschäfte
werden
beide
Ehegatten
berechtigt
und
verpflichtet
,
es
sei
denn
,
dass
sich
aus
den
Umständen
etwas
anderes
ergibt
.
Englisch
BGB 1357. 1 Each spouse is entitled to enter into transactions to appropriately provide the necessities of life of the family , also binding the other spouse . Such transactions entitle and oblige both spouses , unless it appears otherwise from the circumstances .