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Satz
BGB 1355. 1 Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen ( Ehenamen ) bestimmen . Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen . Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen , so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung . BGB 1355. 2 Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen . BGB 1355. 3 Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen . Wird die Erklärung später abgegeben , so muss sie öffentlich beglaubigt werden . BGB 1355. 4 Ein Ehegatte , dessen Name nicht Ehename wird , kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen . Dies gilt nicht , wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht . Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen , so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden . Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden ; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig . Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden . BGB 1355. 5 Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen . Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen , den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat , oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen . Absatz 4 gilt entsprechend . BGB 1355. 6 Geburtsname ist der Name , der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1355. 1
Die
Ehegatten
sollen
einen
gemeinsamen
Familiennamen
(
Ehenamen
)
bestimmen
.
Die
Ehegatten
führen
den
von
ihnen
bestimmten
Ehenamen
.
Bestimmen
die
Ehegatten
keinen
Ehenamen
,
so
führen
sie
ihren
zur
Zeit
der
Eheschließung
geführten
Namen
auch
nach
der
Eheschließung
. BGB 1355. 2
Zum
Ehenamen
können
die
Ehegatten
durch
Erklärung
gegenüber
dem
Standesamt
den
Geburtsnamen
oder
den
zur
Zeit
der
Erklärung
über
die
Bestimmung
des
Ehenamens
geführten
Namen
der
Frau
oder
des
Mannes
bestimmen
. BGB 1355. 3
Die
Erklärung
über
die
Bestimmung
des
Ehenamens
soll
bei
der
Eheschließung
erfolgen
.
Wird
die
Erklärung
später
abgegeben
,
so
muss
sie
öffentlich
beglaubigt
werden
. BGB 1355. 4
Ein
Ehegatte
,
dessen
Name
nicht
Ehename
wird
,
kann
durch
Erklärung
gegenüber
dem
Standesamt
dem
Ehenamen
seinen
Geburtsnamen
oder
den
zur
Zeit
der
Erklärung
über
die
Bestimmung
des
Ehenamens
geführten
Namen
voranstellen
oder
anfügen
.
Dies
gilt
nicht
,
wenn
der
Ehename
aus
mehreren
Namen
besteht
.
Besteht
der
Name
eines
Ehegatten
aus
mehreren
Namen
,
so
kann
nur
einer
dieser
Namen
hinzugefügt
werden
.
Die
Erklärung
kann
gegenüber
dem
Standesamt
widerrufen
werden
;
in
diesem
Falle
ist
eine
erneute
Erklärung
nach
Satz
1
nicht
zulässig
.
Die
Erklärung
und
der
Widerruf
müssen
öffentlich
beglaubigt
werden
. BGB 1355. 5
Der
verwitwete
oder
geschiedene
Ehegatte
behält
den
Ehenamen
.
Er
kann
durch
Erklärung
gegenüber
dem
Standesamt
seinen
Geburtsnamen
oder
den
Namen
wieder
annehmen
,
den
er
bis
zur
Bestimmung
des
Ehenamens
geführt
hat
,
oder
dem
Ehenamen
seinen
Geburtsnamen
oder
den
zur
Zeit
der
Bestimmung
des
Ehenamens
geführten
Namen
voranstellen
oder
anfügen
.
Absatz
4
gilt
entsprechend
. BGB 1355. 6
Geburtsname
ist
der
Name
,
der
in
die
Geburtsurkunde
eines
Ehegatten
zum
Zeitpunkt
der
Erklärung
gegenüber
dem
Standesamt
einzutragen
ist
.
Englisch
BGB 1355. 1 The spouses should determine a common family name ( family name ) . The spouses have the family name determined by them . If the spouses do not determine a family name , they keep the names they use when the marriage is entered into after the marriage too .