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Satz
BGB 1320. 1 Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch , so kann unbeschadet des § 1319 sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren , es sei denn , dass er bei der Eheschließung wusste , dass der für tot erklärte Ehegatte zum Zeitpunkt der Todeserklärung noch gelebt hat . Die Aufhebung kann nur binnen eines Jahres begehrt werden . Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt , in dem der Ehegatte aus der früheren Ehe Kenntnis davon erlangt hat , dass der für tot erklärte Ehegatte noch lebt . § 1317 Abs . 1 Satz 3 , Abs . 2 gilt entsprechend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1320. 1
Lebt
der
für
tot
erklärte
Ehegatte
noch
,
so
kann
unbeschadet
des
§ 1319
sein
früherer
Ehegatte
die
Aufhebung
der
neuen
Ehe
begehren
,
es
sei
denn
,
dass
er
bei
der
Eheschließung
wusste
,
dass
der
für
tot
erklärte
Ehegatte
zum
Zeitpunkt
der
Todeserklärung
noch
gelebt
hat
.
Die
Aufhebung
kann
nur
binnen
eines
Jahres
begehrt
werden
.
Die
Frist
beginnt
mit
dem
Zeitpunkt
,
in
dem
der
Ehegatte
aus
der
früheren
Ehe
Kenntnis
davon
erlangt
hat
,
dass
der
für
tot
erklärte
Ehegatte
noch
lebt
. § 1317
Abs
. 1
Satz
3 ,
Abs
. 2
gilt
entsprechend
.
Englisch
BGB 1320. 1 If the spouse declared dead is still alive , then notwithstanding section 1319 , his former spouse may petition for the annulment of the new marriage , unless he knew when the marriage was entered into that the spouse declared dead was still alive at the date of the declaration of death . The annulment may be petitioned for only within one year . The period begins on the date on which the spouse of the former marriage obtained knowledge that the spouse declared dead was still alive . Section 1317 ( 1 ) sentence 3 and ( 2 ) applies with the necessary modifications .