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Satz
BGB 1318. 5 § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten , der bei Verstoß gegen die §§ 1304 , 1306 , 1307 oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat , keine Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1318. 5 § 1931
findet
zugunsten
eines
Ehegatten
,
der
bei
Verstoß
gegen
die
§§ 1304 , 1306 , 1307
oder
§ 1311
oder
im
Falle
des
§ 1314
Abs
. 2
Nr
. 1
die
Aufhebbarkeit
der
Ehe
bei
der
Eheschließung
gekannt
hat
,
keine
Anwendung
.
Englisch
BGB 1318. 5 Section 1931 does not apply in favour of a spouse who , in the case of a breach of sections 1304 , 1306 , 1307 or section 1311 or in the case of section 1314 ( 2 ) no . 1 , knew when the marriage was entered into that the marriage was voidable .