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Satz
BGB 1318. 2 Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung 1. zugunsten eines Ehegatten , der bei Verstoß gegen die §§ 1303 , 1304 , 1306 , 1307 oder § 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 oder 2 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist ; 2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306 , 1307 oder § 1311 , wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten ; dies gilt nicht bei Verstoß gegen § 1306 , soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde . Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung , als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1318. 2
Die
§§ 1569
bis
1586b
finden
entsprechende
Anwendung
1.
zugunsten
eines
Ehegatten
,
der
bei
Verstoß
gegen
die
§§ 1303 , 1304 , 1306 , 1307
oder
§ 1311
oder
in
den
Fällen
des
§ 1314
Abs
. 2
Nr
. 1
oder
2
die
Aufhebbarkeit
der
Ehe
bei
der
Eheschließung
nicht
gekannt
hat
oder
der
in
den
Fällen
des
§ 1314
Abs
. 2
Nr
. 3
oder
4
von
dem
anderen
Ehegatten
oder
mit
dessen
Wissen
getäuscht
oder
bedroht
worden
ist
; 2.
zugunsten
beider
Ehegatten
bei
Verstoß
gegen
die
§§ 1306 , 1307
oder
§ 1311 ,
wenn
beide
Ehegatten
die
Aufhebbarkeit
kannten
;
dies
gilt
nicht
bei
Verstoß
gegen
§ 1306 ,
soweit
der
Anspruch
eines
Ehegatten
auf
Unterhalt
einen
entsprechenden
Anspruch
der
dritten
Person
beeinträchtigen
würde
.
Die
Vorschriften
über
den
Unterhalt
wegen
der
Pflege
oder
Erziehung
eines
gemeinschaftlichen
Kindes
finden
auch
insoweit
entsprechende
Anwendung
,
als
eine
Versagung
des
Unterhalts
im
Hinblick
auf
die
Belange
des
Kindes
grob
unbillig
wäre
.
Englisch
BGB 1318. 2 The provisions of sections 1569 to 1586b apply with the necessary modifications in favour of a spouse who , in the case of a breach of sections 1303 , 1304 , 1306 , 1307 or section 1311 , or in the cases of section 1314 ( 2 ) no . 1 or 2 , did not when the marriage was entered into know that the marriage was voidable , or who has been deceived or threatened , in the cases of section 1314 ( 2 ) no . 3 or 4 , by the other spouse or with his knowledge ; in favour of both spouses in the case of a breach of section 1306 , 1307 or section 1311 , if both spouses knew of the voidability ; this does not apply in the case of a breach of section 1306 , to the extent that the claim of a spouse to maintenance would adversely affect a corresponding claim of the third person . The provisions on maintenance by reason of the care or upbringing of a child of the spouses also apply here , with the necessary modifications , to the extent that a refusal of maintenance would be grossly inequitable with regard to the concerns of the child .