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Satz
BGB 1317. 1 Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 2 bis 4 nur binnen eines Jahres gestellt werden . Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage ; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt , in welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden , für einen minderjährigen Ehegatten nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit . Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206 , 210 Abs . 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1317. 1
Der
Antrag
kann
in
den
Fällen
des
§ 1314
Abs
. 2
Nr
. 2
bis
4
nur
binnen
eines
Jahres
gestellt
werden
.
Die
Frist
beginnt
mit
der
Entdeckung
des
Irrtums
oder
der
Täuschung
oder
mit
dem
Aufhören
der
Zwangslage
;
für
den
gesetzlichen
Vertreter
eines
geschäftsunfähigen
Ehegatten
beginnt
die
Frist
jedoch
nicht
vor
dem
Zeitpunkt
,
in
welchem
ihm
die
den
Fristbeginn
begründenden
Umstände
bekannt
werden
,
für
einen
minderjährigen
Ehegatten
nicht
vor
dem
Eintritt
der
Volljährigkeit
.
Auf
den
Lauf
der
Frist
sind
die
§§ 206 , 210
Abs
. 1
Satz
1
entsprechend
anzuwenden
.
Englisch
BGB 1317. 1 In the cases of section 1314 ( 2 ) nos . 2 to 4 , the petition may be filed only within one year . The period for filing begins on the discovery of the mistake or the deceit or when the position of constraint ends ; however , the period for the legal representative of a spouse who is incapable of contracting does not begin before the date on which he becomes aware of the circumstances that cause the period to commence , and in the case of a minor spouse not before he is of full age . Section 206 and section 210 ( 1 ) sentence 1 are to be applied to the running of the period with the necessary modifications .