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Satz
BGB 1316. 2 Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden . In den übrigen Fällen kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen ; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1316. 2
Der
Antrag
kann
für
einen
geschäftsunfähigen
Ehegatten
nur
von
seinem
gesetzlichen
Vertreter
gestellt
werden
.
In
den
übrigen
Fällen
kann
ein
minderjähriger
Ehegatte
den
Antrag
nur
selbst
stellen
;
er
bedarf
dazu
nicht
der
Zustimmung
seines
gesetzlichen
Vertreters
.
Englisch
BGB 1316. 2 For a spouse who is incapable of contracting , the petition may be filed only by his legal representative . In the other cases , a minor spouse may file the petition only without a representative ; he does not need the approval of his legal representative for this .