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Satz
BGB 1316. 1 Antragsberechtigt 1. sind bei Verstoß gegen die §§ 1303 , 1304 , 1306 , 1307 , 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 und 5 jeder Ehegatte , die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person . Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt . Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen ; 2. ist in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1316. 1
Antragsberechtigt
1.
sind
bei
Verstoß
gegen
die
§§ 1303 , 1304 , 1306 , 1307 , 1311
sowie
in
den
Fällen
des
§ 1314
Abs
. 2
Nr
. 1
und
5
jeder
Ehegatte
,
die
zuständige
Verwaltungsbehörde
und
in
den
Fällen
des
§ 1306
auch
die
dritte
Person
.
Die
zuständige
Verwaltungsbehörde
wird
durch
Rechtsverordnung
der
Landesregierungen
bestimmt
.
Die
Landesregierungen
können
die
Ermächtigung
nach
Satz
2
durch
Rechtsverordnung
auf
die
zuständigen
obersten
Landesbehörden
übertragen
; 2.
ist
in
den
Fällen
des
§ 1314
Abs
. 2
Nr
. 2
bis
4
der
dort
genannte
Ehegatte
.
Englisch
BGB 1316. 1 The following persons are entitled to petition : The following persons are entitled to petition : in the case of a breach of sections 1303 , 1304 , 1306 , 1307 and 1311 , and in the cases of section 1314 ( 2 ) nos . 1 and 5 , either spouse , the competent administrative authority and in the cases of section 1306 the third person too . The competent administrative authority is determined by statutory order of the Land governments . The Land governments may transfer the authorisation under sentence 2 to the competent supreme Land authorities by statutory order ; in the cases of section 1314 ( 2 ) nos . 2 to 4 , the spouse named there .