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Satz
BGB 1315. 2 Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen 1. bei Verstoß gegen § 1306 , wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird ; 2. bei Verstoß gegen § 1311 , wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder , falls einer von ihnen vorher verstorben ist , bis zu dessen Tode , jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben , es sei denn , dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1315. 2
Eine
Aufhebung
der
Ehe
ist
ferner
ausgeschlossen
1.
bei
Verstoß
gegen
§ 1306 ,
wenn
vor
der
Schließung
der
neuen
Ehe
die
Scheidung
oder
Aufhebung
der
früheren
Ehe
oder
die
Aufhebung
der
Lebenspartnerschaft
ausgesprochen
ist
und
dieser
Ausspruch
nach
der
Schließung
der
neuen
Ehe
rechtskräftig
wird
; 2.
bei
Verstoß
gegen
§ 1311 ,
wenn
die
Ehegatten
nach
der
Eheschließung
fünf
Jahre
oder
,
falls
einer
von
ihnen
vorher
verstorben
ist
,
bis
zu
dessen
Tode
,
jedoch
mindestens
drei
Jahre
als
Ehegatten
miteinander
gelebt
haben
,
es
sei
denn
,
dass
bei
Ablauf
der
fünf
Jahre
oder
zur
Zeit
des
Todes
die
Aufhebung
beantragt
ist
.
Englisch
BGB 1315. 2 An annulment of the marriage is further excluded in the case of a breach of section 1306 , if , before the new marriage is entered into , the dissolution by divorce or the annulment of the former marriage or the annulment of the civil partnership is pronounced and this pronouncement becomes final and absolute after the new marriage is entered into ; in the case of a breach of section 1311 , if the spouses , after entering into the marriage , lived together as spouses for five years , or , if one of them died earlier , until the death of that spouse , but for a minimum of three years , unless at the end of the five years or at the time of the death a petition for annulment has been made .