kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 1315. 1 Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen 1. bei Verstoß gegen § 1303 , wenn die Voraussetzungen des § 1303 Abs . 2 bei der Eheschließung vorlagen und das Familiengericht , solange der Ehegatte nicht volljährig ist , die Eheschließung genehmigt oder wenn der Ehegatte , nachdem er volljährig geworden ist , zu erkennen gegeben hat , dass er die Ehe fortsetzen will ( Bestätigung ) ; 2. bei Verstoß gegen § 1304 , wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat , dass er die Ehe fortsetzen will ( Bestätigung ) ; 3. im Falle des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 , wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat , dass er die Ehe fortsetzen will ( Bestätigung ) ; 4. in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 2 bis 4 , wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat , dass er die Ehe fortsetzen will ( Bestätigung ) ; 5. in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 5 , wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben . Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam . Die Bestätigung eines Minderjährigen bedarf bei Verstoß gegen § 1304 und im Falle des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ; verweigert der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ohne triftige Gründe , so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag des Minderjährigen ersetzen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1315. 1
Eine
Aufhebung
der
Ehe
ist
ausgeschlossen
1.
bei
Verstoß
gegen
§ 1303 ,
wenn
die
Voraussetzungen
des
§ 1303
Abs
. 2
bei
der
Eheschließung
vorlagen
und
das
Familiengericht
,
solange
der
Ehegatte
nicht
volljährig
ist
,
die
Eheschließung
genehmigt
oder
wenn
der
Ehegatte
,
nachdem
er
volljährig
geworden
ist
,
zu
erkennen
gegeben
hat
,
dass
er
die
Ehe
fortsetzen
will
(
Bestätigung
) ; 2.
bei
Verstoß
gegen
§ 1304 ,
wenn
der
Ehegatte
nach
Wegfall
der
Geschäftsunfähigkeit
zu
erkennen
gegeben
hat
,
dass
er
die
Ehe
fortsetzen
will
(
Bestätigung
) ; 3.
im
Falle
des
§ 1314
Abs
. 2
Nr
. 1 ,
wenn
der
Ehegatte
nach
Wegfall
der
Bewusstlosigkeit
oder
der
Störung
der
Geistestätigkeit
zu
erkennen
gegeben
hat
,
dass
er
die
Ehe
fortsetzen
will
(
Bestätigung
) ; 4.
in
den
Fällen
des
§ 1314
Abs
. 2
Nr
. 2
bis
4 ,
wenn
der
Ehegatte
nach
Entdeckung
des
Irrtums
oder
der
Täuschung
oder
nach
Aufhören
der
Zwangslage
zu
erkennen
gegeben
hat
,
dass
er
die
Ehe
fortsetzen
will
(
Bestätigung
) ; 5.
in
den
Fällen
des
§ 1314
Abs
. 2
Nr
. 5 ,
wenn
die
Ehegatten
nach
der
Eheschließung
als
Ehegatten
miteinander
gelebt
haben
.
Die
Bestätigung
eines
Geschäftsunfähigen
ist
unwirksam
.
Die
Bestätigung
eines
Minderjährigen
bedarf
bei
Verstoß
gegen
§ 1304
und
im
Falle
des
§ 1314
Abs
. 2
Nr
. 1
der
Zustimmung
des
gesetzlichen
Vertreters
;
verweigert
der
gesetzliche
Vertreter
die
Zustimmung
ohne
triftige
Gründe
,
so
kann
das
Familiengericht
die
Zustimmung
auf
Antrag
des
Minderjährigen
ersetzen
.
Englisch
BGB 1315. 1 An annulment of the marriage is excluded in the case of a breach of section 1303 , where the requirements of section 1303 ( 2 ) were satisfied on the occasion of the marriage and the family court , as long as the spouse is not of full age , ratifies the marriage or if the spouse , after he is of full age , has indicated that he intends to continue the marriage ( confirmation ) ; in the case of a breach of section 1304 , if the spouse , after the incapacity to contract ends , has indicated that he intends to continue the marriage ( confirmation ) ; in the case of section 1314 ( 2 ) no . 1 , if the spouse , after the unconsciousness or the mental disturbance ends , has indicated that he intends to continue the marriage ( confirmation ) ; in the cases of section 1314 ( 2 ) nos . 2 to 4 , if the spouse , after discovery of the mistake or the deceit or after the position of constraint ends , has indicated that he intends to continue the marriage ( confirmation ) ; in the cases of section 1314 ( 2 ) no . 5 , if the spouses , after the marriage , lived together as spouses . The confirmation of a person incapable of contracting is ineffective . The confirmation of a minor , in the case of a breach of section 1304 and in the case of section 1314 ( 2 ) no . 1 , is subject to the approval of his legal representative ; if the legal representative refuses the approval without weighty reasons , the family court may , on the application of the minor , substitute the approval .