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Satz
BGB 1310. 1 Die Ehe wird nur dadurch geschlossen , dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären , die Ehe miteinander eingehen zu wollen . Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern , wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen ; er muss seine Mitwirkung verweigern , wenn offenkundig ist , dass die Ehe nach § 1314 Abs . 2 aufhebbar wäre .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1310. 1
Die
Ehe
wird
nur
dadurch
geschlossen
,
dass
die
Eheschließenden
vor
dem
Standesbeamten
erklären
,
die
Ehe
miteinander
eingehen
zu
wollen
.
Der
Standesbeamte
darf
seine
Mitwirkung
an
der
Eheschließung
nicht
verweigern
,
wenn
die
Voraussetzungen
der
Eheschließung
vorliegen
;
er
muss
seine
Mitwirkung
verweigern
,
wenn
offenkundig
ist
,
dass
die
Ehe
nach
§ 1314
Abs
. 2
aufhebbar
wäre
.
Englisch
BGB 1310. 1 Marriage is entered into only if the parties contracting the marriage declare before the registrar that they wish to enter into the marriage . The registrar may not refuse his cooperation in the entering into of the marriage if the requirements for the marriage are satisfied ; he must refuse his cooperation if it is obvious when the marriage is entered into would be voidable under section 1314 ( 2 ) .