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Satz
BGB 1309. 2 Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts , in dessen Bezirk das Standesamt , bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist , seinen Sitz hat , Befreiung erteilen . Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden , deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen . In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden . Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1309. 2
Von
dem
Erfordernis
nach
Absatz
1
Satz
1
kann
der
Präsident
des
Oberlandesgerichts
,
in
dessen
Bezirk
das
Standesamt
,
bei
dem
die
Eheschließung
angemeldet
worden
ist
,
seinen
Sitz
hat
,
Befreiung
erteilen
.
Die
Befreiung
soll
nur
Staatenlosen
mit
gewöhnlichem
Aufenthalt
im
Ausland
und
Angehörigen
solcher
Staaten
erteilt
werden
,
deren
Behörden
keine
Ehefähigkeitszeugnisse
im
Sinne
des
Absatzes
1
ausstellen
.
In
besonderen
Fällen
darf
sie
auch
Angehörigen
anderer
Staaten
erteilt
werden
.
Die
Befreiung
gilt
nur
für
die
Dauer
von
sechs
Monaten
.
Englisch
BGB 1309. 2 The president of the higher regional court in whose area the registry of births , deaths and marriages to whom the marriage has been notified has his seat may grant exemption from the requirement under subsection ( 1 ) sentence 1. The exemption should be granted only to stateless persons with their habitual residence abroad and nationals of states whose public authorities do not issue certificates of no impediment in the meaning of subsection ( 1 ) . In special cases , it may also be granted to nationals of other states . The exemption is valid only for the period of six months .