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Satz
BGB 1309. 1 Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt , soll eine Ehe nicht eingehen , bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat , dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht . Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung , die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist . Das Zeugnis verliert seine Kraft , wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird ; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben , ist diese maßgebend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1309. 1
Wer
hinsichtlich
der
Voraussetzungen
der
Eheschließung
vorbehaltlich
des
Artikels
13
Abs
. 2
des
Einführungsgesetzes
zum
Bürgerlichen
Gesetzbuche
ausländischem
Recht
unterliegt
,
soll
eine
Ehe
nicht
eingehen
,
bevor
er
ein
Zeugnis
der
inneren
Behörde
seines
Heimatstaats
darüber
beigebracht
hat
,
dass
der
Eheschließung
nach
dem
Recht
dieses
Staates
kein
Ehehindernis
entgegensteht
.
Als
Zeugnis
der
inneren
Behörde
gilt
auch
eine
Bescheinigung
,
die
von
einer
anderen
Stelle
nach
Maßgabe
eines
mit
dem
Heimatstaat
des
Betroffenen
geschlossenen
Vertrags
erteilt
ist
.
Das
Zeugnis
verliert
seine
Kraft
,
wenn
die
Ehe
nicht
binnen
sechs
Monaten
seit
der
Ausstellung
geschlossen
wird
;
ist
in
dem
Zeugnis
eine
kürzere
Geltungsdauer
angegeben
,
ist
diese
maßgebend
.
Englisch
BGB 1309. 1 A person who , with regard to the requirements for entering into a marriage , is subject to foreign law , except as provided by Article 13 ( 2 ) of the Introductory Act to the German Civil Code [ Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ] , should not enter into a marriage before he has furnished a certificate of the domestic authority of his home state that there is no impediment to the marriage under the law of that state . A certificate of the domestic authority includes a written confirmation that is issued by another office under a treaty entered into with the home state of the person affected . The certificate becomes ineffective if the marriage is not entered into within six months after it is issued ; if the certificate states a shorter period of validity , the latter is conclusive .