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Satz
BGB 1303. 4 Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2 , so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1303. 4
Erteilt
das
Familiengericht
die
Befreiung
nach
Absatz
2 ,
so
bedarf
der
Antragsteller
zur
Eingehung
der
Ehe
nicht
mehr
der
Einwilligung
des
gesetzlichen
Vertreters
oder
eines
sonstigen
Inhabers
der
Personensorge
.
Englisch
BGB 1303. 4 If the family court grants exemption under subsection ( 2 ) , the applicant no longer requires the prior consent of the legal representative or of another person with care for the person of the child in order to enter into marriage .