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Satz
BGB 1303. 3 Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag , so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen , wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1303. 3
Widerspricht
der
gesetzliche
Vertreter
des
Antragstellers
oder
ein
sonstiger
Inhaber
der
Personensorge
dem
Antrag
,
so
darf
das
Familiengericht
die
Befreiung
nur
erteilen
,
wenn
der
Widerspruch
nicht
auf
triftigen
Gründen
beruht
.
Englisch
BGB 1303. 3 Where the legal representative of the applicant or another person with care for the person of the child objects to the application , the family court may grant exemption only if the objection is not based on weighty reasons .