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Satz
BGB 1302 Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1302
Die
Verjährungsfrist
der
in
den
§§ 1298
bis
1301
bestimmten
Ansprüche
beginnt
mit
der
Auflösung
des
Verlöbnisses
.