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Satz
BGB 1301 Unterbleibt die Eheschließung , so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen , was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern . Im Zweifel ist anzunehmen , dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll , wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1301
Unterbleibt
die
Eheschließung
,
so
kann
jeder
Verlobte
von
dem
anderen
die
Herausgabe
desjenigen
,
was
er
ihm
geschenkt
oder
zum
Zeichen
des
Verlöbnisses
gegeben
hat
,
nach
den
Vorschriften
über
die
Herausgabe
einer
ungerechtfertigten
Bereicherung
fordern
.
Im
Zweifel
ist
anzunehmen
,
dass
die
Rückforderung
ausgeschlossen
sein
soll
,
wenn
das
Verlöbnis
durch
den
Tod
eines
der
Verlobten
aufgelöst
wird
.