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Satz
BGB 1298. 1 Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück , so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen , welche anstelle der Eltern gehandelt haben , den Schaden zu ersetzen , der daraus entstanden ist , dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind . Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen , den dieser dadurch erleidet , dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1298. 1
Tritt
ein
Verlobter
von
dem
Verlöbnis
zurück
,
so
hat
er
dem
anderen
Verlobten
und
dessen
Eltern
sowie
dritten
Personen
,
welche
anstelle
der
Eltern
gehandelt
haben
,
den
Schaden
zu
ersetzen
,
der
daraus
entstanden
ist
,
dass
sie
in
Erwartung
der
Ehe
Aufwendungen
gemacht
haben
oder
Verbindlichkeiten
eingegangen
sind
.
Dem
anderen
Verlobten
hat
er
auch
den
Schaden
zu
ersetzen
,
den
dieser
dadurch
erleidet
,
dass
er
in
Erwartung
der
Ehe
sonstige
sein
Vermögen
oder
seine
Erwerbsstellung
berührende
Maßnahmen
getroffen
hat
.
Englisch
BGB 1298. 1 If an engaged person withdraws from the engagement , he must reimburse the other engaged person and the parents of the other engaged person , and also third parties who acted in place of the parents , for the damage arising from the fact that in expectation of the marriage they incurred outlays or liabilities . He must also compensate the other engaged person for the damage suffered by the latter because in expectation of the marriage he has taken other measures affecting his property or his earnings .