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Satz
BGB 1296 Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papier gehörenden Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheine nur dann , wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben sind . Der Verpfänder kann , sofern nicht ein anderes bestimmt ist , die Herausgabe der Scheine verlangen , soweit sie vor dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs . 2 fällig werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1296
Das
Pfandrecht
an
einem
Wertpapier
erstreckt
sich
auf
die
zu
dem
Papier
gehörenden
Zins
- ,
Renten
-
oder
Gewinnanteilscheine
nur
dann
,
wenn
sie
dem
Pfandgläubiger
übergeben
sind
.
Der
Verpfänder
kann
,
sofern
nicht
ein
anderes
bestimmt
ist
,
die
Herausgabe
der
Scheine
verlangen
,
soweit
sie
vor
dem
Eintritt
der
Voraussetzungen
des
§ 1228
Abs
. 2
fällig
werden
.