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Satz
BGB 1295 Hat ein verpfändetes Papier , das durch Indossament übertragen werden kann , einen Börsen - oder Marktpreis , so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs . 2 berechtigt , das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen . § 1259 findet entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1295
Hat
ein
verpfändetes
Papier
,
das
durch
Indossament
übertragen
werden
kann
,
einen
Börsen
-
oder
Marktpreis
,
so
ist
der
Gläubiger
nach
dem
Eintritt
der
Voraussetzungen
des
§ 1228
Abs
. 2
berechtigt
,
das
Papier
nach
§ 1221
verkaufen
zu
lassen
. § 1259
findet
entsprechende
Anwendung
.