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Satz
BGB 1294 Ist ein Wechsel , ein anderes Papier , das durch Indossament übertragen werden kann , oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts , so ist , auch wenn die Voraussetzungen des § 1228 Abs . 2 noch nicht eingetreten sind , der Pfandgläubiger zur Einziehung und , falls Kündigung erforderlich ist , zur Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1294
Ist
ein
Wechsel
,
ein
anderes
Papier
,
das
durch
Indossament
übertragen
werden
kann
,
oder
ein
Inhaberpapier
Gegenstand
des
Pfandrechts
,
so
ist
,
auch
wenn
die
Voraussetzungen
des
§ 1228
Abs
. 2
noch
nicht
eingetreten
sind
,
der
Pfandgläubiger
zur
Einziehung
und
,
falls
Kündigung
erforderlich
ist
,
zur
Kündigung
berechtigt
und
kann
der
Schuldner
nur
an
ihn
leisten
.