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Satz
BGB 1292 Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers , das durch Indossament übertragen werden kann , genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1292
Zur
Verpfändung
eines
Wechsels
oder
eines
anderen
Papiers
,
das
durch
Indossament
übertragen
werden
kann
,
genügt
die
Einigung
des
Gläubigers
und
des
Pfandgläubigers
und
die
Übergabe
des
indossierten
Papiers
.