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Satz
BGB 1290 Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung , so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt , dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1290
Bestehen
mehrere
Pfandrechte
an
einer
Forderung
,
so
ist
zur
Einziehung
nur
derjenige
Pfandgläubiger
berechtigt
,
dessen
Pfandrecht
den
übrigen
Pfandrechten
vorgeht
.