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Satz
BGB 1288. 1 Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen , so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet , dazu mitzuwirken , dass der eingezogene Betrag , soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist , nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird . Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1288. 1
Wird
eine
Geldforderung
in
Gemäßheit
des
§ 1281
eingezogen
,
so
sind
der
Pfandgläubiger
und
der
Gläubiger
einander
verpflichtet
,
dazu
mitzuwirken
,
dass
der
eingezogene
Betrag
,
soweit
es
ohne
Beeinträchtigung
des
Interesses
des
Pfandgläubigers
tunlich
ist
,
nach
den
für
die
Anlegung
von
Mündelgeld
geltenden
Vorschriften
verzinslich
angelegt
und
gleichzeitig
dem
Pfandgläubiger
das
Pfandrecht
bestellt
wird
.
Die
Art
der
Anlegung
bestimmt
der
Gläubiger
.
Englisch
BGB 1288. 1 If a money claim is collected under section 1281 , the pledgee and the creditor are reciprocally obliged to cooperate in order that the collected amount , to the extent that this is practicable without impairing the interests of the pledgee , is invested at interest in accordance with the provisions governing the investment of money held in trust for wards , and at the same time the pledge is created for the pledgee . The type of investment is determined by the creditor .