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Satz
BGB 1287 Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281 , 1282 , so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand . Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück , so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek ; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk , so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1287
Leistet
der
Schuldner
in
Gemäßheit
der
§§ 1281 , 1282 ,
so
erwirbt
mit
der
Leistung
der
Gläubiger
den
geleisteten
Gegenstand
und
der
Pfandgläubiger
ein
Pfandrecht
an
dem
Gegenstand
.
Besteht
die
Leistung
in
der
Übertragung
des
Eigentums
an
einem
Grundstück
,
so
erwirbt
der
Pfandgläubiger
eine
Sicherungshypothek
;
besteht
sie
in
der
Übertragung
des
Eigentums
an
einem
eingetragenen
Schiff
oder
Schiffsbauwerk
,
so
erwirbt
der
Pfandgläubiger
eine
Schiffshypothek
.