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Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 1287 Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281 , 1282 , so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand . Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück , so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek ; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk , so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek .