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Satz
BGB 1286 Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab , so kann der Pfandgläubiger , sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht , von dem Gläubiger die Kündigung verlangen , wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist . Unter der gleichen Voraussetzung kann der Gläubiger von dem Pfandgläubiger die Zustimmung zur Kündigung verlangen , sofern die Zustimmung erforderlich ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1286
Hängt
die
Fälligkeit
der
verpfändeten
Forderung
von
einer
Kündigung
ab
,
so
kann
der
Pfandgläubiger
,
sofern
nicht
das
Kündigungsrecht
ihm
zusteht
,
von
dem
Gläubiger
die
Kündigung
verlangen
,
wenn
die
Einziehung
der
Forderung
wegen
Gefährdung
ihrer
Sicherheit
nach
den
Regeln
einer
ordnungsmäßigen
Vermögensverwaltung
geboten
ist
.
Unter
der
gleichen
Voraussetzung
kann
der
Gläubiger
von
dem
Pfandgläubiger
die
Zustimmung
zur
Kündigung
verlangen
,
sofern
die
Zustimmung
erforderlich
ist
.