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Satz
BGB 1285. 2 Soweit der Pfandgläubiger berechtigt ist , die Forderung ohne Mitwirkung des Gläubigers einzuziehen , hat er für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen . Von der Einziehung hat er den Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen , sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1285. 2
Soweit
der
Pfandgläubiger
berechtigt
ist
,
die
Forderung
ohne
Mitwirkung
des
Gläubigers
einzuziehen
,
hat
er
für
die
ordnungsmäßige
Einziehung
zu
sorgen
.
Von
der
Einziehung
hat
er
den
Gläubiger
unverzüglich
zu
benachrichtigen
,
sofern
nicht
die
Benachrichtigung
untunlich
ist
.
Englisch
BGB 1285. 2 Insofar as the pledgee is entitled to collect the claim without the cooperation of the creditor , he is to ensure collection in due form . He must notify the creditor of the collection without undue delay , unless the notification is impracticable .