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Satz
BGB 1285. 1 Hat die Leistung an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich zu erfolgen , so sind beide einander verpflichtet , zur Einziehung mitzuwirken , wenn die Forderung fällig ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1285. 1
Hat
die
Leistung
an
den
Pfandgläubiger
und
den
Gläubiger
gemeinschaftlich
zu
erfolgen
,
so
sind
beide
einander
verpflichtet
,
zur
Einziehung
mitzuwirken
,
wenn
die
Forderung
fällig
ist
.
Englisch
BGB 1285. 1 Where performance is to be made to the pledgee and the creditor jointly , they are reciprocally obliged to cooperate in the collection if the claim is due .