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Satz
BGB 1283. 2 Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam , wenn sie dem Pfandgläubiger und dem Gläubiger erklärt wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1283. 2
Die
Kündigung
des
Schuldners
ist
nur
wirksam
,
wenn
sie
dem
Pfandgläubiger
und
dem
Gläubiger
erklärt
wird
.
Englisch
BGB 1283. 2 The notice of the debtor is only effective if it is declared to the pledgee and the creditor .