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Satz
BGB 1283. 1 Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab , so bedarf der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur , wenn dieser berechtigt ist , die Nutzungen zu ziehen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1283. 1
Hängt
die
Fälligkeit
der
verpfändeten
Forderung
von
einer
Kündigung
ab
,
so
bedarf
der
Gläubiger
zur
Kündigung
der
Zustimmung
des
Pfandgläubigers
nur
,
wenn
dieser
berechtigt
ist
,
die
Nutzungen
zu
ziehen
.
Englisch
BGB 1283. 1 Where the due date of the pledged claim depends on a notice of termination , the creditor requires the approval of the pledgee for this notice only if the latter is entitled to receive the emoluments .