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Satz
BGB 1281 Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten . Jeder von beiden kann verlangen , dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird ; jeder kann statt der Leistung verlangen , dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder , wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet , an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1281
Der
Schuldner
kann
nur
an
den
Pfandgläubiger
und
den
Gläubiger
gemeinschaftlich
leisten
.
Jeder
von
beiden
kann
verlangen
,
dass
an
sie
gemeinschaftlich
geleistet
wird
;
jeder
kann
statt
der
Leistung
verlangen
,
dass
die
geschuldete
Sache
für
beide
hinterlegt
oder
,
wenn
sie
sich
nicht
zur
Hinterlegung
eignet
,
an
einen
gerichtlich
zu
bestellenden
Verwahrer
abgeliefert
wird
.