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Satz
BGB 1279 Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen - oder Marktpreis hat , findet § 1259 entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1279
Für
das
Pfandrecht
an
einer
Forderung
gelten
die
besonderen
Vorschriften
der
§§ 1280
bis
1290.
Soweit
eine
Forderung
einen
Börsen
-
oder
Marktpreis
hat
,
findet
§ 1259
entsprechende
Anwendung
.