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Satz
BGB 1277 Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen , sofern nicht ein anderes bestimmt ist . Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs . 2 bleiben unberührt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1277
Der
Pfandgläubiger
kann
seine
Befriedigung
aus
dem
Recht
nur
auf
Grund
eines
vollstreckbaren
Titels
nach
den
für
die
Zwangsvollstreckung
geltenden
Vorschriften
suchen
,
sofern
nicht
ein
anderes
bestimmt
ist
.
Die
Vorschriften
des
§ 1229
und
des
§ 1245
Abs
. 2
bleiben
unberührt
.