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Satz
BGB 1275 Ist ein Recht , kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann , Gegenstand des Pfandrechts , so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die Vorschriften , welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten , und im Falle einer nach § 1217 Abs . 1 getroffenen gerichtlichen Anordnung die Vorschrift des § 1070 Abs . 2 entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1275
Ist
ein
Recht
,
kraft
dessen
eine
Leistung
gefordert
werden
kann
,
Gegenstand
des
Pfandrechts
,
so
finden
auf
das
Rechtsverhältnis
zwischen
dem
Pfandgläubiger
und
dem
Verpflichteten
die
Vorschriften
,
welche
im
Falle
der
Übertragung
des
Rechts
für
das
Rechtsverhältnis
zwischen
dem
Erwerber
und
dem
Verpflichteten
gelten
,
und
im
Falle
einer
nach
§ 1217
Abs
. 1
getroffenen
gerichtlichen
Anordnung
die
Vorschrift
des
§ 1070
Abs
. 2
entsprechende
Anwendung
.