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Satz
BGB 1259 Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer , juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen , können sie für die Verwertung des Pfandes , das einen Börsen - oder Marktpreis hat , schon bei der Verpfändung vereinbaren , dass der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte vornehmen kann oder dem Pfandgläubiger das Eigentum an der Sache bei Fälligkeit der Forderung zufallen soll . In diesem Fall gilt die Forderung in Höhe des am Tag der Fälligkeit geltenden Börsen - oder Marktpreises als von dem Eigentümer berichtigt . Die §§ 1229 und 1233 bis 1239 finden keine Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1259
Sind
Eigentümer
und
Pfandgläubiger
Unternehmer
,
juristische
Personen
des
öffentlichen
Rechts
oder
öffentlich-rechtliche
Sondervermögen
,
können
sie
für
die
Verwertung
des
Pfandes
,
das
einen
Börsen
-
oder
Marktpreis
hat
,
schon
bei
der
Verpfändung
vereinbaren
,
dass
der
Pfandgläubiger
den
Verkauf
aus
freier
Hand
zum
laufenden
Preis
selbst
oder
durch
Dritte
vornehmen
kann
oder
dem
Pfandgläubiger
das
Eigentum
an
der
Sache
bei
Fälligkeit
der
Forderung
zufallen
soll
.
In
diesem
Fall
gilt
die
Forderung
in
Höhe
des
am
Tag
der
Fälligkeit
geltenden
Börsen
-
oder
Marktpreises
als
von
dem
Eigentümer
berichtigt
.
Die
§§ 1229
und
1233
bis
1239
finden
keine
Anwendung
.