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Satz
BGB 1258. 2 Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden . Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen , ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers bedarf ; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden , durch welche die Miteigentümer das Recht , die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen , für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1258. 2
Die
Aufhebung
der
Gemeinschaft
kann
vor
dem
Eintritt
der
Verkaufsberechtigung
des
Pfandgläubigers
nur
von
dem
Miteigentümer
und
dem
Pfandgläubiger
gemeinschaftlich
verlangt
werden
.
Nach
dem
Eintritt
der
Verkaufsberechtigung
kann
der
Pfandgläubiger
die
Aufhebung
der
Gemeinschaft
verlangen
,
ohne
dass
es
der
Zustimmung
des
Miteigentümers
bedarf
;
er
ist
nicht
an
eine
Vereinbarung
gebunden
,
durch
welche
die
Miteigentümer
das
Recht
,
die
Aufhebung
der
Gemeinschaft
zu
verlangen
,
für
immer
oder
auf
Zeit
ausgeschlossen
oder
eine
Kündigungsfrist
bestimmt
haben
.
Englisch
BGB 1258. 2 The dissolution of the community may , before the pledgee's right of sale comes into existence , be demanded only by the co-owner and the pledgee jointly . After the right of sale has come into existence , the pledgee may demand that the community be dissolved without a need for the approval of the co-owner ; he is not obliged by an agreement by which the co-owners have permanently or temporarily excluded the right to demand the dissolution of the community or have determined a period for notice of termination .